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AGB

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1 . Die PIQUE Ferry Agency GmbH wird im folgenden als Agent bezeichnet.

2. Der Agent wird für seine Auftraggeber zur Vermittlung von Transporttätigkeiten in deren Namen tätig.

3. Dabei übt der Agent die Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus.

4. Der Agent ist befugt und bevollmächtigt, alle ihm zur Durchführung seines Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Verträge mit Dritten zu üblichen Bedingungen abzuschließen. Der Agent ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.

5. Sämtliche vom Agenten abgegebenen Offerten gelten als freibleibend, es sei denn, daß eine gegenteilige Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich getroffen worden ist.

6. In den Honoraren des Agenten sind nicht inbegriffen Gebühren, Steuern und Abgaben, Konsulats- und Beglaubigungskosten, Kosten für das Erstellen von Bankgarantien und Versicherungsprämien.

7. Der Agent ist nicht verpflichtet, für seinen Auftraggeber Dritten gegenüber Garantien zu geben, Sicherheiten zu leisten oder irgendwelche Zahlungen zu leisten, für die er keine Deckung oder kein ihn ausreichenden Sicherheiten hat.

8. Sollte er gleichwohl ohne Anerkennung einer entsprechenden Verpfl ichtung derartige Sonderleistungen erbringen, so sind ihm diese angemessen zu vergüten, und zwar unabhängig von dem Erstattungsanspruch für sämtliche Aufwendungen wie z.B. Zinsen, Bankspesen etc.

9. Der Agent haftet seinem Auftraggeber gegenüber für Schäden und Verluste nur, sofern diese durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Dasselbe gilt für seine Erfüllungsgehilfen. Der Agent haftet nicht für eine fristgerechte und ordnungsgemäße Durchführung des Transportes. Der Agent ist auf Verlangen des Auftraggebers aber bereit etwaige Ansprüche gegen den Transportunternehmer / Reeder an den Auftraggeber abzutreten.

10. Die ordnungsgemäße Deklarierung des Frachtgutes obliegt dem Auftraggeber. Bei falscher Deklarierung hat er den Agenten von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten. Insbesondere hat der Auftraggeber Ansprüche aus Versicherungsleistungen, die ihm zustehen könnten, abzutreten an den Agenten.

11. Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Waren an vereinbarter Stelle und zur vereinbarten Zeit anzuliefern. Ebenso ist er dazu verpflichtet, dem Agenten rechtzeitig etwaig erforderliche Dokumente für die Versendung vorzulegen.

12. Die Haftung des Agenten beschränkt sich in allen Fällen bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichtes der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die genannte Rechnungseinheit is318t das Sonderziehungsrecht des internationalen Währungsfonds. Die Umrechnung erfolgt gem. § 660 HGB. Der zu ersetzende Schaden wird aber nie mehr betragen als der vom Auftraggeber nachzuweisende Marktwert zum Zeitpunkt des Schadens. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, sonstige Folgeschäden oder gar immaterielle Schäden besteht nicht.

13. Im Falle höherer Gewalt ist der Agent von der Erfüllung seiner Verpfl ichtung solange befreit, wie die Situation der höheren Gewalt andauert. Sollten dabei Extrakosten für Liegegelder, Lagerkosten, Versicherung usw. entstehen, so geht dies zu Lasten des Auftraggebers.

14. Der Auftraggeber hat dem Agenten dessen Honorare und Auslagen vor der Verfrachtung bzw. vor dem Versand der zu verfrachtenden Waren zu zahlen. Das Risiko von Kursschwankungen geht zu Lasten des Auftraggebers. Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb einer durch den Agenten bestimmten Frist hat der Agent das Recht, gesetzliche Zinsen zu berechnen.

15. Ein Recht zur Aufrechnung des Auftraggebers besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

16. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Agenten sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von 6 Monaten seit dem Entstehen des Schadens oder Verlustes rechtshängig gemacht worden sind.

17. Dem Agenten steht ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen Waren, Unterlagen und Geldern des Auftraggebers für alle Forderungen, die er zu Lasten des Auftraggebers erfüllt hat, zu.

18. Es gilt für alle Verträge deutsches Recht. Gerichtsstand gegenüber Vollkaufleuten ist Eutin.

Eutin, im November 2003

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